Nachrichten Steuern und Recht
26.02.2026
Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Das war in einem Fall vor dem LG Lübeck nicht der Fall (Az. 14 S 81/23).