Nachrichten Steuern und Recht
17.11.2025
Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).