Nachrichten Steuern und Recht
09.09.2024
Das LG Offenburg hat die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen. Eine Haftung des Impfherstellers setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (Az. 2 O 133/23).