Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Nachrichten Steuern und Recht
10.10.2025
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).