Nachrichten Steuern und Recht
02.06.2026
Das VG Gießen hat die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte. Das Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne liege nicht vor wegen eines Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten (Az. 8 K 165/25).