Gebührenposition für Eisenbahnaufsicht verstößt gegen höherrangiges Recht

Nachrichten Steuern und Recht
22.05.2026
Zwei private Eisenverkehrsunternehmen waren mit ihren Klagen gegen Gebühren für die Überwachung von Eisenbahnen auch in zweiter Instanz erfolgreich. Die Gebührenposition Nr. 1.2 der Anlage 1 Teil I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) in der Fassung vom 26.07.2018 ist nichtig. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 1267/23 und 9 A 617/24).