Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist

Nachrichten Steuern und Recht
17.06.2026
Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).