Nachrichten Steuern und Recht
09.12.2024
Das BMWK hat einen Referentenentwurf des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG) vorgelegt. Nach § 52 des Entwurfes sollen die Endabrechnungen der Verteilnetzbetreiber nach § 43 Buchstabe b und die Endabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 44 Abs. 1 durch einen Prüfer zu prüfen sein. Darauf weist die WPK hin.