BFH: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt

Nachrichten Steuern und Recht
15.05.2025
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), um einen Verwaltungsakt handelt (Az. IV R 17/22).