Auswirkungen des Poststreiks auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden21.07.2015
Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wenn Steuerpflichtige die Bekanntgabe innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt.
Aktuell ist aufgrund des Poststreiks in den vergangenen Wochen zu erwarten, dass Steuerpflichtige vermehrt das Ausbleiben der Post in ihrem Zustellbezirk oder auch anderweitige streikbedingte Störungen der Postzustellung geltend machen. In diesen Fällen kann dem Vorbringen der Steuerpflichtigen, der Verwaltungsakt sei verspätet zugegangen, regelmäßig ohne weitere Ermittlungen gefolgt werden. Dies gilt natürlich nur, wenn die Zustellung des Bescheides, dessen rechtzeitiger Zugang bestritten wird, auch tatsächlich durch die Post und nicht durch andere Zustelldienste erfolgt ist.
Zu beachten gilt, dass in Nachzahlungsfällen ggf. eine Bekanntgabekorrektur anzuweisen ist.
Das Finanzministerium NRW hat auf seiner Internetseite zudem bereits Informationen für Steuerzahlende zum Poststreik veröffentlicht (http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/aktuelles/2015_Poststreik.php).